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RR 2000 008

Regierungsrat — RR 2000 008

Zg Regierungsrat · 2000-06-06 · Deutsch ZG

Art. 6 SVG, Art. 95-100 SSV – Praxisänderung bei der Bewilligung von Strassenreklamen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bau- und Planungsrecht GVP Regierungsrat 2000 R-9 Art. 6 SVG, Art. 95-100 SSV – Praxisänderung bei der Bewilligung von Strassen- reklamen. Aus den Erwägungen:

2. Bewilligungen für Strassenreklamen unterstehen generell den Bestim- mungen von Art. 6 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und von Art. 95–100 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21). Am 20. Oktober 1982 wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Weisung über Strassenreklamen (Weisung EJPD) erlassen, welche die Anwendung von Art. 95–100 und Art. 117 Abs. 3 SSV erläutert. Die Weisung EJPD ist auf Art. 96 Abs. 5 und 7 und Art. 115 Abs. 1 SSV gestützt. Die Behörden des Kantons Zug haben sich seither bei Bewilligungen für Strassenreklamen an der Weisung EJPD orientiert. In Art. 97 Abs. 2 SSV bestimmt die Verordnung, dass innerorts freiste- hende Strassenreklamen mindestens 3 m vom Fahrbahnrand entfernt sein müssen. Die Weisung EJPD erweitert diese Bestimmung insofern, als sie mindestens 0,5 m Abstand nicht nur für freistehende Firmenanschriften, sondern auch für spezifische freistehende Fremdreklamen genügen lässt. Gemäss Weisung EJPD gilt demzufolge ein Abstand von 0,5 m für freiste- hende Firmenanschriften, für freistehende unbeleuchtete Fremdreklame- flächen bis zu einer Grösse von 3,5 m2 und für freistehende beleuchtete Fremdreklameflächen bis zu einer Grösse von 1,2 m2. Ein Abstand von 3 m muss lediglich von den übrigen freistehenden Strassenreklamen eingehalten werden. Im Herbst 1999 wurden offensichtliche Widersprüche zwischen der Wei- sung EJPD und der SSV bemerkt. Die daraufhin ausgelöste Diskussion zwi- schen dem Bund und dem Kanton Zug, aber auch zwischen verschiedenen Bundesstellen untereinander, führte zu einem Schreiben der Sicherheitsdi- rektion des Kantons Zug vom 16. Februar 2000. Darin empfahl sie den kan- tonalen und kommunalen Behörden, im Sinne einer Übergangslösung nur auf Art. 6 SVG und Art. 95–100 SSV bei der Erteilung einer Bewilligung für Reklamegesuche abzustellen. Die Weisung EJPD sollte nur herangezogen werden, falls sie die Bestimmungen des SVG oder der SSV konkretisiere. Damit leitete die Sicherheitsdirektion eine Praxisänderung der kantonalen und kommunalen Behörden im Kanton Zug ein.

3. Es ist nun zu prüfen, ob auch vorliegend die Praxisänderung greift. Generell ist eine lange geübte Praxis aufgrund des Gleichheitsprinzips und der Rechtssicherheit bindend. Sofern die Praxis aus sachlichen Gründen ändert, stehen dem die erwähnten Grundsätze nicht entgegen (Häfelin/Mül- ler, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 417ff.). Eine Praxisänderung ist mit dem Gleichheitsprinzip insbesondere dann vereinbar, wenn ernsthafte und sachliche Gründe dafür sprechen, die Ände- rung grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung 231

Bau- und Planungsrecht GVP Regierungsrat 2000 R-9 gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt und kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt. Unter diesen Aspekten erfolgt die nach- folgende Prüfung:

a) Gemäss BGE 119 Ib 41 können Weisungen dienlich sein, um eine ein- heitliche und rechtsgleiche Praxis der anwendenden Behörden zu gewährleis- ten. Materiell sind die Weisungen jedoch an den Rahmen gebunden, den ih- nen das Gesetzes- oder Verordnungsrecht gibt. Art. 97 Abs. 2 SSV erwähnt explizit den Abstand von 3 m für freistehende Strassenreklamen. Die Wei- sung EJPD steht in diesem Fall der SSV entgegen, da sie offensichtlich den Sinn der Verordnung erweitert, indem sie bezüglich des Strassenabstandes mehrere Kategorien von freistehenden Strassenreklamen unterscheidet. Eine blosse Konkretisierung liegt nicht vor, da die SSV ausdrücklich nur zwischen freistehenden Strassenreklamen und freistehenden Firmenanschriften unter- scheidet. Für die Bemessung des Abstandes bleibt somit kein Raum für er- weiternde Weisungen des EJPD. Art. 115 Abs. 1 SSV besagt, dass das UVEK (Eidgenössisches Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) für die Anwen- dung der SSV Weisungen erlassen kann. Früher lag dies in der Kompetenz des EJPD. Das UVEK kann insbesondere aus zwingenden Gründen Abwei- chungen von einzelnen Bestimmungen bewilligen. Die Unterteilung der freistehenden Strassenreklamen in verschiedene Kategorien stellt eine Ab- weichung zur SSV dar. Eine Abweichung von der SSV ist jedoch nur im Ein- zelfall – auf konkretes Gesuch hin – aus zwingenden Gründen vom UVEK zu bewilligen, nicht im Rahmen einer Weisung. Möglich ist demzufolge nur eine Rechtsanwendung im Einzelfall, nicht die Rechtsetzung mittels Wei- sung. Die Weisung EJPD steht im Widerspruch zu Art. 97 Abs. 2 SSV. Der Kanton Zug leitet daher eine Praxisänderung ein, indem sich die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Erteilung von Bewilligungen für Stras- senreklamen nur noch auf Gesetz und Verordnung stützen. Das Schreiben der Sicherheitsdirektion vom 16. Februar 2000 an alle Ge- meinderäte der Zuger Einwohnergemeinden und an den Stadtrat von Zug erhellt die einheitliche Bewilligungspraxis für zukünftige Reklamegesuche. Die Änderung bezieht sich auf den ganzen Kanton Zug und auf alle künfti- gen Reklamegesuche. Da die bisherige Praxis grundsätzlich aufgegeben wird, ist kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gegeben.

b) Die Praxisänderung darf nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Das Bundesgericht führt in BGE 119 Ib 41 aus, dass Weisungen keine Geset- zeskraft haben. Sie schaffen demzufolge kein unmittelbar rechtsverbindli- ches Recht, d.h. sie entfalten keine Rechtswirkung und binden den privaten Betroffenen nicht. 232

Bau- und Planungsrecht GVP Regierungsrat 2000 R-10 Da an die Weisung EJPD kein erhöhtes Vertrauensinteresse gebunden ist, kann es nicht geschützt werden. Die Praxisänderung verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass alle Voraussetzungen für eine Praxisänderung erfüllt sind. Bei diesem Zwischenresultat bedarf es nun der Prüfung, ob die Erteilung der Baubewilligung durch den Stadtrat zu recht er- folgt ist.

4. Mit der Praxisänderung kann sich die Baubewilligung nur auf das SVG und insbesondere die SSV abstützen. Die Weisung EJPD gelangt hier nicht zur Anwendung, da keine Konkretisierung der Bestimmungen des SVG oder der SSV vorliegt. Die drei umstrittenen Plakatträger sollen nicht mit der Mauer des hinter- liegenden Grundstückes verbunden werden, sondern kommen etwas vorge- rückt auf das davorliegende Trottoir zu stehen. Sie sind deswegen als freiste- hende Strassenreklamen zu betrachten. Gemäss Art. 97 Abs. 2 SSV beträgt der Abstand zwischen freistehenden Strassenreklamen und dem Fahrbahn- rand innerorts mindestens 3 m. Laut Protokoll des Augenscheins vom 1.Juli 1999 «wird das Trottoir etwas schmäler, es ist jedoch noch immer ca. 1,5 m breit». Dieser Abstand erfüllt die Voraussetzung von Art. 97 Abs. 2 SSV nicht. Da Art. 97 Abs. 2 SSV nicht eingehalten wird, kann keine Baubewilli- gung erteilt werden. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die vom Stadtrat erteilte Baubewilligung aufzuheben. Regierungsrat, 6. Juni 2000. Art. 22 Abs. 1 RPG, § 44 Abs. 1 PBG in Verbindung mit §1 Abs. 1V PBG – Eine Konstruktion aus zwei in den Boden gerammten Holzpfosten, die mit einer Holzstange miteinander verbunden sind und über die ein Plastiknetz ge- spannt ist, das auf der anderen Seite mit einer Dachlatte an einem Garten- haus befestigt ist, unterliegt nicht der Baubewilligungspflicht. Aus den Erwägungen:

2. Einziger Streitpunkt zwischen den Parteien bildet die Frage, ob die um- strittene Holzkonstruktion auf der Südseite des Gartenhauses der Bewilli- gungspflicht unterliegt.

a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung er- richtet oder geändert werden. Unter den Begriff «Bauten und Anlagen» fal- len mindestens «jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Ein- richtungen, die in fester Verbindung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass 233